Der Garten- und Landschaftsbau gilt als körperlicher Beruf: Pflastersteine, Erde, Maschinen, Wind und Wetter. Viele denken deshalb: „Das geht nur ohne Einschränkung." Aus meiner Arbeit als Ausbilder in der Reha weiß ich: Das ist zu kurz gedacht. Mit dem richtigen Arbeitsplatz, passenden Hilfsmitteln und klarer Organisation lassen sich viele Aufgaben auch mit Handicap erledigen. Hier ein Überblick, was der Arbeitgeber tun muss, was er tun kann und wer dabei hilft.
Wichtig vorab: Das hier ist ein Überblick, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall beraten die Stellen, die ich unten nenne.
Als Behinderung gilt eine dauerhafte oder langfristige Beeinträchtigung, die den Alltag einschränkt. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt, ab 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Entscheidend: Der GdB sagt nichts darüber aus, wie leistungsfähig jemand tatsächlich bei einer bestimmten Tätigkeit ist. Zwei Menschen mit demselben GdB können völlig unterschiedliche Stärken und Grenzen haben.
Deshalb gilt in der Praxis: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die Tätigkeit und der Arbeitsplatz.
Drei Regelungen sind für die Praxis besonders wichtig:
| Regelung | Was sie bedeutet |
|---|---|
| § 164 Abs. 4 SGB IX | Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte behinderungsgerecht gestalten und mit den nötigen technischen Arbeitshilfen ausstatten – soweit das wirtschaftlich, technisch und organisatorisch zumutbar ist. |
| § 3a Arbeitsstättenverordnung mit ASR V3a.2 | Wer Menschen mit Behinderung beschäftigt, muss die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass deren besondere Belange bei Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Das gilt nach der Regel auch dann, wenn keine Schwerbehinderung amtlich festgestellt ist. |
| § 5 und § 4 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz | Die Gefährdungsbeurteilung muss die Belange besonders schutzbedürftiger Beschäftigter berücksichtigen, dazu zählen unter anderem Beschäftigte mit Behinderung sowie Jugendliche. |
Der Kern: Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Werkzeug. Die Auswirkungen einer Behinderung und die daraus folgenden individuellen Anforderungen werden dort mit betrachtet. Eine besondere Gefährdung ergibt sich dabei nicht aus der Höhe des GdB, sondern aus den Arbeitsbedingungen.
Bevor irgendetwas gekauft oder umgebaut wird, hilft ein einfaches Vorgehen:
Gespräch: Was kann die Person, was braucht sie, was möchte sie selbst? Sie weiß am besten, was ihr hilft.
Tätigkeit anschauen: Welche Arbeitsschritte gibt es, an welchem Ort, mit welchem Werkzeug, mit welcher Maschine?
Gefährdungen beurteilen: Wo entsteht durch die Kombination aus Einschränkung und Tätigkeit ein Risiko?
Maßnahmen wählen: Erst organisatorisch (Aufgabenverteilung, Abläufe), dann technisch (Hilfsmittel, Umbau), dann persönlich.
Ausprobieren und anpassen: Im Betrieb testen, nachjustieren, dokumentieren.
Das ist keine Spezialität des GaLaBau, passt aber hier besonders gut, weil sich Arbeitsplätze auf der Baustelle ständig verändern. Der Arbeitsplatz ist nicht eine Werkbank, sondern wechselt mit der Baustelle.
Ein paar Ansätze aus den Quellen, die ich für diesen Artikel gelesen habe. Welche davon im Einzelfall passen, hängt immer von der Person und der Tätigkeit ab:
Technische Arbeitshilfen im Allgemeinen: Sie sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen und ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen. Manchmal machen sie eine Tätigkeit überhaupt erst möglich, manchmal erleichtern sie sie oder erhöhen die Sicherheit.
Beispiele aus Landwirtschaft und Gartenbau, die gefördert werden können: Radlader, elektrische Heckenscheren oder Klauenpflegestände (letzteres aus der Landwirtschaft). Auch bauliche Anpassungen wie behinderungsgerechte Toiletten, Türen oder Aufzüge zählen dazu.
Arbeitshöhe und Werkzeuge: Ratgeber zum barrierefreien Gärtnern nennen als Faustregel eine Arbeitsfläche etwa auf Höhe des Bauchnabels, damit die Schultern entspannt bleiben. Für Hochbeete im Sitzen werden je nach Rollstuhl etwa 60 bis 78 cm genannt, Wege sollten mindestens 1,20 m breit sein, für Kurven und Abzweigungen 1,60 m. Diese Werte stammen aus Ratgeberseiten für den Privatgarten, sie sind ein Anhaltspunkt und keine Norm für Baustellen. Als Werkzeuge werden Geräte mit weichen oder verstellbaren Griffen, Teleskopstiele und leichte Maschinen genannt, die Belastung und Verletzungsrisiko senken.
Hörbeeinträchtigung und Warnsignale: Wo Maschinen im Einsatz sind, ist ein akustisches Warnsignal üblich, das für gehörlose oder schwerhörige Beschäftigte nicht ausreicht. Genannt werden dafür Blinklichter statt oder zusätzlich zum Signal, für Lärmbereiche zugelassene Hörgeräte und feste Verfahren mit kurzer Abstimmung der Beteiligten vor Arbeitsbeginn. Diese Beispiele stammen aus dem Bereich Kranarbeit, ihre Übertragbarkeit auf den jeweiligen Einsatz muss im Einzelfall geprüft werden.
Viele Betriebe wissen nicht, dass es Unterstützung gibt. Die wichtigsten Anlaufstellen:
| Stelle | Wofür |
|---|---|
| Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) | Kostenlose Beratung zu Einstellung, Ausbildung, Arbeitsplatzgestaltung und Fördermöglichkeiten. Sie sind unter anderem bei Kammern und Integrationsämtern angesiedelt. |
| Inklusionsamt / Integrationsamt | Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 185 Abs. 3 SGB IX), dazu Beratung vor Ort. In Niedersachsen sitzt es in Hildesheim (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie). |
| Integrationsfachdienste (IFD) | Unterstützen Menschen mit Behinderung bei der beruflichen Eingliederung. |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | Kann zu technischen Vorrichtungen und Unterstützungsleistungen Stellung nehmen. |
| Agentur für Arbeit | Weitere Fördermöglichkeiten rund um Ausbildung und Beschäftigung. |
Was gefördert werden kann: Technische Arbeitshilfen samt Wartung, Instandsetzung und Einweisung in den Gebrauch, bauliche Maßnahmen, außerdem laufende Unterstützung bei außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel für personelle Assistenz).
Bedingungen, die man kennen sollte:
Die Leistungen des Inklusionsamts setzen eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraus.
Der Arbeitsplatz muss einen Umfang von mindestens 15 Wochenstunden haben (12 Stunden in Inklusionsbetrieben).
Beim Inklusionsamt Bayern wird ausdrücklich verlangt, den Antrag vor der Anschaffung zu stellen. Auch anderswo sollte man den Antrag grundsätzlich vor dem Kauf klären, die genaue Regel steht im Bescheid beziehungsweise bei der zuständigen Stelle.
Wer nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist, hat auf diese Leistungen keinen Anspruch. Die Pflichten aus Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsschutz gelten aber trotzdem.
Gerade in der Ausbildung ist der Arbeitsplatz selten nur ein Platz, sondern auch ein Lernort. Das Gesetz nennt ausdrücklich nicht nur Arbeits-, sondern auch Ausbildungsplätze (§ 185 Abs. 3 SGB IX). Für Prüfungen gibt es zusätzlich den Nachteilsausgleich nach § 65 BBiG, zum Beispiel verlängerte Prüfungszeit oder technische Hilfsmittel.
Ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz im GaLaBau ist kein Luxus und kein Hexenwerk, sondern eine Mischung aus Gespräch, Gefährdungsbeurteilung und passenden Hilfsmitteln. Wer sich vor dem Kauf beraten lässt, spart Geld und vermeidet Fehlkäufe. Und wer die Person nach ihren Stärken fragt statt nach ihrer Diagnose, findet meistens eine Aufgabe, die passt.
Ich schreibe hier über Regeln, Abläufe und Möglichkeiten, nicht über einzelne Teilnehmende oder Auszubildende. Keine Namen, keine erkennbaren Details.
Im Gartenwerker-Wiki gibt es passende Hintergründe:
Handicaps und Krankheitsbilder – Übersicht über Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen aufs Lernen und Arbeiten
Körperbehinderungen – Hilfsmittel und Förderung über das Integrationsamt
Reha-Ausbildung – Nachteilsausgleiche und Ablauf der Ausbildung
Förderplanung – vom Förderbedarf zum konkreten Plan
Quellen für diesen Artikel:
REHADAT-Lexikon: Behinderungsgerechte Arbeits(platz)gestaltung
REHADAT-Recht: Arbeitsplatzgestaltung / Arbeitshilfen (§ 185 SGB IX)
Praxis-Agrar: Menschen mit Behinderung beschäftigen in Landwirtschaft und Gartenbau
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Finanzielle Förderung
Dieser Artikel wurde von Gartenwerker erstellt. Danke fürs Lesen!